Hospitationen im Rahmen der MEPA zeigen einen sehr guten Lerneffekt. Sie führen mitunter zu beachtenswerten kriminalpolizeilichen Erfolgen. Es hat sich gezeigt, dass eine fachspezifische Ausbildung von Experten in bestimmten Fachbereichen (z.B. Geldwäsche, Gewinnabschöpfung, Schleierfahndung, Schleusungskriminalität, Zielfahndung, Kulturdiebstahl, Drogenhandel) eine wichtige Ergänzung für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit darstellt.

Für die Abwicklung der Hospitationen gilt:

  1. Hospitationen werden grundsätzlich auf der Basis der Gegenseitigkeit bilateral zwischen den betroffenen  Mitgliedstaaten vereinbart.
  2. Die Hospitationsplätze können nur denjenigen Beamt/-innen angeboten werden, die künftig als Teilnehmende am MEPA-Hauptkurs, am Spezialkurs für die Grenzpolizei bzw. an MEPA-Fachseminaren in Frage kommen, bzw. bereits an MEPA-Kursen, MEPA-Seminaren oder MEPA-Sprachausbildungen in den Heimatländern teilgenommen haben und aktuell einen direkten dienstlichen Bezug zu mindestens einem der MEPA-Mitgliedländer haben. In dienstlich begründeten Ausnahmefällen können Hospitationsplätze auch Polizeibeamten/-innen angeboten werden, die an sonstigen MEPA-Aktivitäten nicht beteiligt sind.
  3. Eine Hospitation soll ermöglichen, bereits bestehende Kontakte zu ausländischen OK-Stellen zu vertiefen, sie zu erneuern, Kontakte im Hinblick auf künftige Kursteilnahme und Zusammenarbeit mit der MEPA anzuknüpfen, Neuentwicklungen im Bereich der OK-Bekämpfung in jeweiligem Land zu ermitteln, operative Methoden der OK-Bekämpfung in jeweiligem MEPA-Land kennen zu lernen und ggf. einen Vergleich zu erstellen.
  4. Die Fahrtkosten für die Entsendung sowie die Kosten für Kranken- und Unfallversicherung sind von der entsendenden Dienststelle zu tragen, die Aufenthaltskosten für die Unterkunft und Verpflegung sollen im Regelfall zu Lasten des aufnehmenden Landes gehen.
  5. Auf der Basis des Prinzips der Gegenseitigkeit sollen die Heimatdienststellen (Fachdienststellen) von Hospitant/-innen bei Bedarf Hospitant/-innen aus anderen MEPA-Ländern ihrerseits aufnehmen und betreuen.
  6. Zwecks Planung und Vorbereitung von Hospitationen sind folgende Papiere mindestens 3 Monate vor Beginn einer vorgesehenen Hospitation von der nationalen Verbindungsstelle der MEPA des entsendenden Landes an die jeweilige nationale Verbindungsstelle der MEPA im Gastland zu übermitteln:
    • Gesuch um Ermöglichung der Hospitation mit einer detaillierten Darstellung der bisherigen/derzeitigen
      dienstlichen Verwendung des/der Hospitant/-in sowie der einzelnen Fachbereiche, an denen er/sie mitarbeiten soll.
    • vorgeschlagene / erwünschte Hospitationsdienststelle
    • vorgeschlagene Zeit
    • Lebenslauf des Hospitanten mit einer Erklärung hinsichtlich der Sprachkenntnisse
  7. Nach der Genehmigung einer Hospitation im Gastland, wird dem Hospitanten vom nationalen Verbindungsbüro der MEPA im Gastland eine Kontaktperson bei der Hospitationsdienststelle namhaft gemacht, mit der Details der Hospitation im direkten Wege zu vereinbaren sind.